Gutachten

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Schriftliche Gutachten, wie z. B. Schadens- oder Schiedsgutachten sowie Beweissicherungen und Bauzustandserfassungen sind klar gegliedert und nachvollziehbar zu erstatten. Dabei sind die eigenen Feststellungen des Sachverständigen eindeutig von Informationen Dritter und von den Bewertungen der festgestellten Fakten zu trennen.

Alle Bewertungen und Schlußfolgerungen sind nachvollziehbar zu begründen, d. h. unter Angabe der Bewertungsgrundlagen und –maßstäbe.

Der Auftragsumfang wird beim Privatgutachten in der Regel durch den Auftraggeber, ggf. in Abstimmung mit dem Sachverständigen, festgelegt.

Bei Gerichtsgutachten ist der Auftragsgegenstand in Form des Beweisbeschlusses genau definiert und darf vom Sachverständigen nicht verändert oder erweitert werden.

Eine Besonderheit hinsichtlich der Beauftragung stellt das Schiedsgutachten dar. 

Voraussetzung für die Erstattung eines Schiedsgutachtens ist die Vorlage einer Schiedsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien und, ähnlich wie beim Beweisbeschluss durch das Gericht, konkrete Fragestellungen an den Sachverständigen.

Auftraggeber für ein Schiedsgutachten sind in der Regel beide (oder mehrere) Parteien. Sie haften bzgl. des Honorars insofern auch gesamtschuldnerisch.


© 2017      Dipl.-Ing. Tobias Irmscher * Schnorrstraße 70 - 01069 Dresden * Rotebühlstraße 66 - 70178 Stuttgart