Vereidigung

Zweck der öffentlichen Bestellung und Vereidigung?


Die im § 36 GewO geregelte öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen dient dazu, Gerichten, Behörden, Firmen und Privatpersonen geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren persönliche und fachliche Eignung überprüft wurde.
Die Auftraggeber können darauf vertrauen, dass diese Sachverständigen ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig, weisungsfrei und persönlich erstatten.
Gutachten, die von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erarbeitet wurden, werden häufig als objektive Entscheidungsgrundlage akzeptiert.
Vor der öffentlichen Bestellung und Vereidigung wird jeder Bewerber darauf überprüft, ob er für das betreffende Sachgebiet die notwendige Sachkunde und Erfahrung hat.
In einem mehrstufigen Verfahren werden u. a. vom Bewerber bereits erstattete Gutachten geprüft und Referenzauskünfte eingeholt. Bei den meisten Bestellungskörperschaften in Deutschland ist es üblich, dass sich noch eine schriftliche Prüfung und ein Fachgespräch vor dem Prüfungsausschuß anschließen.
Hinsichtlich der persönlichen Eignung wird u. a. geprüft, ob der Bewerber in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und ob Eintragungen im Bundeszentralregister vorhanden sind, die eine öffentliche Bestellung nicht zulassen.
Mit der Novellierung der Muster-Sachverständigenordnung im Jahre 2001 wurde für alle öffentlich bestellten Sachverständigen eine bundesweite Befristung der Bestellung auf 5 Jahre eingeführt. Die Bestellung kann jeweils um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn persönliche Eignung und besondere Sachkunde nach wie vor gegeben sind.
Den Nachweis dieser Kriterien hat der Sachverständige mit seinem Verlängerungsantrag gegenüber der Bestellungskörperschaft zu erbringen.


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